Haben sich die Kindeseltern darüber geeinigt, bei wem das Kind nach der Trennung leben soll, stellt sich häufig auch die Frage, ob und wie oft das Kind den anderen Elternteil sieht. Das Umgangsrecht genießt Verfassungsrang, hat also einen hohen Stellenwert. Es kann nicht so ohne weiteres ausgeschlossen werden. Das gilt selbst dann, wenn die Eltern zerstritten sind.
Allerdings muss jede Entscheidung im Umgangsrecht am Kindeswohl ausgerichtet sein.
Das Umgangsrecht ist grundsätzlich vom Alter des Kindes unabhängig, es steht auch dem Elternteil eines Säuglings oder Kleinkindes zu. Vorgebeugt werden soll in jedem Fall einer Entfremdung des Kindes mit dem getrenntlebenden Elternteil.
In diesem Beitrag finden Sie die Antworten auf die 6 häufigsten Fragen zum Thema Umgangsrecht.
1. Warum soll Umgang stattfinden?
Klarzustellen ist aber auch, dass es nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht zum Umgang gibt. Auf das Besuchsrecht kann daher nicht durch Elternvereinbarung wirksam verzichtet werden. Hintergrund ist, dass das Kind ein selbstständig ausgestaltetes Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen hat. Die Eltern sind aus diesem Grund verpflichtet, zur Verwirklichung dieses Rechts beizutragen.
Der betreuende Elternteil hat grundsätzlich die Aufgabe, die Bindungen des Kindes zum anderen Elternteil zu berücksichtigen und zu fördern. Beiden Elternteilen muss klar sein, dass es bei der Umsetzung des Umgangsrechtes um die Befriedigung eines elementaren Bedürfnisses des Kindes geht.
Aufgabe des betreuenden Elternteils ist es dabei, durch elterliche Autorität und geeignete erzieherische Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass Umgangskontakte stattfinden.
Ein bloßes „ich habe heute keine Lust“ des Kindes ist nicht ausreichend, um einen vereinbarten Umgangskontakt abzusagen. Die Rechtsprechung nimmt die Vereitelung des Umgangsrechts allein aufgrund fehlender Mitwirkung eines Elternteils nicht hin. Eine gerichtlich getroffene Umgangsregelung kann vollstreckt werden. Gibt es dauerhaft Streit zwischen den Eltern über den Umgang, kann das Gericht einen Umgangspfleger bestellen.
Ist die Weigerung, dem anderen Elternteil einen Umgang zu gewähren, nachhaltig, kann das vom Gericht auch als fehlende Bindungstoleranz gewertet werden mit dem Ergebnis, dass evtl. auch die Erziehungseignung des betreuenden Elternteils in Frage gestellt wird. Letztendlich kommt sogar eine Abänderung der Sorgerechtsregelung zugunsten des nicht betreuenden Elternteils in Betracht.
2. Wird Ihnen Umgang verwehrt?
Wird Ihnen also der Umgang mit Ihrem Kind vom betreuenden Elternteil verwehrt, rufen Sie mich an -wir erarbeiten dann eine Strategie, wie Sie Ihr Kind schnellstmöglich wiedersehen. Oftmals gibt es auch Streitigkeiten zwischen den getrenntlebenden Eltern anlässlich der Übergabe der Kinder zum Umgang bzw. bei der Rückkehr des Kindes vom Umgang.
Dabei sollten Sie bedenken, dass Eltern für Ihre Kinder eine Vorbildfunktion haben, dass also das Verhalten bei diesen Übergaben zumindest den üblichen Umgangsformen entsprechen sollte. Vermeiden Sie es, im „Paar-Konflikt“ stecken zu bleiben.
Das Kind muss das Gefühl haben, dass Sie den Blick auf das Kind und seine Bedürfnisse richten. Es ist für Ihr Kind unerträglich, wenn ihm das Gefühl vermittelt wird, der andere Elternteil ist ein „Feind“.
3. Haben Sie eine feste Umgangsregelung?
Wichtig für alle Beteiligte bei Streitigkeiten im Umgang mit dem Kind ist es, eine verlässliche Regelung zu finden, wann sich das Kind bei welchem Elternteil aufhält. Fehlt es bislang an einer solchen Vereinbarung, bin ich Ihnen gerne behilflich, eine solche zu erarbeiten.
4. Wie häufig soll es Umgang geben?
Die Häufigkeit und Dauer des Umgangs richtet sich nach den Lebensumständen der Eltern, natürlich aber auch nach dem Alter des Kindes. So kann ein Säugling, der noch gestillt wird, nicht über das Wochenende beim Kindesvater bleiben.
Je jünger das Kind ist, umso häufiger -aber auch kürzer- sollten die Umgangskontakte sein, da ein Kleinkind ein anderes Zeitempfinden hat als ein Erwachsener.
Für Ihr Kind sind zwei Wochen ein unüberschaubarer Zeitraum, sodass es Sinn macht, kürzere Intervalle zu wählen, solange die Kinder noch klein sind.
Gern erarbeiten wir für Sie Vorschläge, wie ein Umgangsrecht in Ihrer konkreten persönlichen Situation ausgestaltet sein könnte. Ist der betreuende Elternteil nicht zu einer einvernehmlichen Regelung bereit, stelle ich auch gerne die Anträge beim Familiengericht für Sie, selbstverständlich sind die Anträge angepasst auf Ihre und die Situation der Kinder.
5. Wer hat ein Umgangsrecht?
Ein Umgangsrecht haben leibliche Eltern, im Übrigen aber auch Großeltern, Geschwister und andere Personen, die bis zur Trennung der Eltern mit dem Kind regelmäßig Kontakt hatten. Lebt das Kind z. B. in einer Pflegefamilie, so ist auch diese verpflichtet, den Kontakt des Kindes zu seinen Eltern zu unterstützen.
Nur soweit es das Kindeswohl erfordert, kommen Einschränkungen oder -in Ausnahmefällen- auch der Ausschluss des Umgangs in Betracht.
6. Kann ich im Rahmen des Umgangsrechtes auch das Wechselmodell vereinbaren?
Entscheiden sich die Eltern für das Wechselmodell, wechseln die Kinder in bestimmten Abständen vom Haushalt des einen Elternteiles (z.B. Kindesmutter) in den anderen Haushalt (Kindesvater), sie werden dort jeweils vollumfänglich betreut und versorgt. Üblicherweise wird, sofern die Lebensumstände das zulassen, ein Wechsel von einem Haushalt in den anderen wöchentlich vorgenommen.
Ein solches Modell setzt aber zum Wohle der Kinder voraus, dass die Eltern in der Lage sind, Absprachen für die Kinder zu treffen. Inwieweit bei Ihnen diese Voraussetzungen gegeben sind, können wir gerne in einem Erstberatungsgespräch klären.
Sollte der andere Elternteil nicht mit einem Wechselmodell einverstanden sein, kann dies nach neuerer Rechtsprechung auch gegen den Willen des anderen Elternteils durchgesetzt werden, wenn dies tatsächlich dem Kindeswohl entspricht. Das ist jeweils eine Frage des Einzelfalles und kann durch mich geprüft werden.
In jedem Fall sind im Rahmen der erforderlichen Kindeswohlprüfung die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens einzustellen.
Je älter ein Kind ist, umso beachtlicher ist im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens sein Wille. Kleinere Kinder können oftmals die Konsequenzen eines Wechselmodells nicht ausreichend überblicken, ihr Wille wird daher nicht ausschlaggebend sein, sofern die anderen eben genannten Umstände gegen ein Wechselmodell sprechen.
Kinder wollen häufig keinem Elternteil wehtun, sie haben ein hohes Gerechtigkeitsempfinden. Aus diesem Grund wird das Gericht im Falle eines Antrages sehr genau überprüfen, wie die Umstände sind, unter denen die Kinder bislang gelebt haben und zukünftig leben sollen. Bei der Darstellung dieser Umstände bin ich Ihnen gerne behilflich.
Haben Sie weitere Fragen zum Thema Umgangsrecht oder benötigen eine rechtliche Beratung? Dann rufen Sie uns an unter 0511 - 22 00 53 30 oder schreiben Sie eine E-Mail an info@kellermann-kohlrautz.de.
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