Auch wenn man besonders in der ersten Phase der Verliebtheit nicht darüber nachdenken möchte, hält nicht jede Liebe ewig. Kommt es zur Trennung einer Beziehung, eröffnen sich den beteiligten Parteien häufig Fragen, die sich nicht immer ohne Hilfe von außen klären lassen.
Als Fachanwältin für Familienrecht bin ich gerne für Sie da, wenn Fragen offen bleiben oder wenn Sie Unterstützung vor oder nach einer Trennung suchen.
1. Trennung gemeinsame Wohnung – Wer zieht aus?
Wenn Paare sich trennen, stellt sich eigentlich unmittelbar die Frage, wer aus der gemeinsamen Wohnung oder dem Haus ausziehen soll. Die Antwort hängt von mehreren Faktoren ab:
a) Trennung Mietvertrag
Haben Sie die Wohnung oder das Haus gemietet, endet der Mietvertrag nicht automatisch mit dem Ende der Beziehung. Wurde der Mietvertrag nur von einer der beiden Personen abgeschlossen, bleibt diese Person auch weiter alleiniger Mieter der Wohnung. Er oder sie hat dann grundsätzlich das Recht, in der Wohnung zu bleiben, ohne dass automatisch und sofort verlangt werden könnte, dass der andere auszieht.
Hier müssen gewisse Regeln eingehalten werden, die auch von den Umständen des Einzelfalles abhängen. Insbesondere von der Frage, ob aus der Beziehung gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, die ebenfalls in der Wohnung leben.
Wenn Sie sich darüber einigen, wer in der Wohnung bleibt, muss in jedem Fall darauf geachtet werden, dass die Person, die auszieht, nicht mehr im Mietvertrag steht. Sei es, dass sie von Anfang an nicht Mieter war, sei es, dass man sich darum kümmert, dass sie aus dem Mietvertrag entlassen wird. Dabei bin ich Ihnen gerne behilflich.
Haben Sie gemeinsam einen Mietvertrag als Hauptmieter geschlossen, muss ebenfalls dafür gesorgt werden, dass die Partei, die auszieht, aus dem Mietverhältnis entlassen wird. Anderenfalls besteht gegenüber dem Vermieter weiterhin eine gesamtschuldnerische Haftung. Sie wohnen also nicht mehr in der Wohnung, haften aber weiter für die Pflichten aus dem Mietverhältnis, also Zahlung des Mietzinses, Durchführung von Schönheitsreparaturen etc.
Zu klären ist in diesem Zusammenhang auch, ob Sie Hartz-IV-Leistungen beziehen: Dann werden die Leistungen der Wohnung nur für eine bestimmte Übergangszeit weiter gewährt, wenn die Wohnung durch den Auszug des Partners zu groß ist. Auch hier müssen Sie sich kümmern, anderenfalls kann es passieren, dass Leistungen gekürzt werden.
b) Trennung Haus oder Eigentumswohnung
Sind Sie Eigentümer oder Eigentümerin der Wohnung bzw. des Hauses, in dem Sie während der Beziehung gelebt haben, muss auch hier zunächst einmal geklärt werden, ob Sie gemeinsam mit dem Partner Eigentümer oder Eigentümerin sind. Stehen Sie nicht mit im Grundbuch, heißt das allerdings auch nicht, dass Sie sofort nach der Trennung ausziehen müssen. Auch hier gelten, wie bei Mietern, bestimmte Regeln, die einzuhalten sind.
Können Sie sich über die Nutzung der Immobilie einigen, sollten Sie diese Einigung schriftlich festhalten. Auch wenn die Benutzungsregelung nur vorläufig ist. Können Sie sich nicht einigen, kann man ein sog. Wohnungszuweisungsverfahren führen. Welche Voraussetzungen hierfür vorliegen müssen, erläutere ich Ihnen gerne.
2. Darf ich die Türschlösser nach der Trennung auswechseln?
Solange der Partner, von dem Sie sich getrennt haben, noch in der Wohnung wohnt, dürfen Schlösser nicht ausgewechselt werden. Das gilt auch, wenn der Partner oder die Partnerin vorübergehend z.B. zu einem Freund/einer Freundin gezogen ist. Erst wenn eindeutig klar ist, dass die Wohnung verlassen wurde, dürfen die Schlösser auch gewechselt werden.
Wenn Sie befürchten, dass in der Zwischenzeit Hausrat ohne Absprache entfernt wird, sprechen Sie mich an, wir können dann die weitere Vorgehensweise besprechen.
Gleiches gilt für den Fall, dass Sie nach der Trennung Gewalt durch Ihren ehemaligen Partner oder Ihre Partnerin befürchten. Auch hier gibt es andere Lösungen als den Austausch der Türschlösser.
3. Checkliste Trennung: Wie wird der Hausrat aufgeteilt?
Wenn feststeht, dass die Trennung auch räumlich durchgeführt werden soll, muss eine Einigung darüber stattfinden, wer von beiden welche Hausratsgegenstände erhält.
Grundsätzlich gilt: Jeder behält erst einmal das, was er auch mit in die Beziehung/Ehe eingebracht hat. Bei diesen Gegenständen handelt es sich nicht um gemeinsamen Hausrat. Eine Teilung muss dementsprechend auch nicht vorgenommen werden.
Wurde Hausrat gemeinsam angeschafft, müssen Sie sich überlegen, wie er sinnvoll aufgeteilt werden kann. Sind z. B. zwei Fernseher oder Computer vorhanden, können diese ggf. relativ einfach aufgeteilt werden. Auch Tische oder Stühle sind in der Regel nicht nur einfach vorhanden, sodass hier nur eine Einigung dahingehend stattfinden muss, wer welchen Gegenstand nimmt.
Bei größeren Möbelstücken sollte überlegt werden, ob z.B. die Küche in eine neue Wohnung hineinpasst. Auch Geschirr kann in der Regel problemlos geteilt werden.
Generell gilt: Es gibt keine grundsätzliche Pflicht, den verbliebenen gemeinsamen Hausrat durch eine„Abfindungszahlung“ zu entschädigen. Sind gemeinsame Kinder vorhanden, sollte ein Kriterium bei der Hauratsteilung auf jeden Fall sein, was dem- oder derjenigen, die die Kinder überwiegend betreut, in jedem Fall für die Kinder an Möbeln verbleiben muss.
4. Wer behält das Auto?
Wurde ein Pkw gemeinsam angeschafft und vom Familieneinkommen gezahlt, muss zunächst einmal geklärt werden, wozu Sie den Pkw genutzt haben. Stand er allen Familienmitgliedern als „Familienkutsche“ z.B. für Fahrten zur Schule, zumEinkauf, zur Arbeit, für Urlaubsfahrten etc. zur Verfügung, so handelt es sich um Hausrat und unterliegt dementsprechend auch der Hauratsteilung.
Behält also eine Seite den Pkw, muss in irgendeiner Form hierfür ein Ausgleich geschaffen werden. Andererseits darf auch nicht außer Acht gelassen werden, wer von Ihnen das Auto dringender für die Bewältigung des Alltages braucht. Wenn der Arbeitsplatz nur mit dem Pkw erreicht werden kann, ist es sinnvoll, dass der Pkw bei demjenigen bleibt, der ihn auch bislang für die Fahrten zur Arbeit genutzt hat. Schließlich wird hiermit ja oftmals auch das Familieneinkommen erzielt.
Stand der Pkw auch bisher für Fahrten zur Arbeit nicht zur Verfügung, weil diese gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden können, benötigt aber auf der anderen Seite der betreuende Elternteil den Pkw für den Alltag der Kinder. So ergibt es Sinn, dass der Pkw auch dort verbleibt. In jedem Fall wird sich die Frage der Nutzung des Pkw auf möglicherweise bestehende Unterhaltspflichten auswirken, sofern noch Raten für das Auto zu zahlen sind.
5. Checkliste Trennung: Wer haftet für die Schulden?
Die gute Nachricht: Sie müssen keine Darlehensverbindlichkeiten Ihres ehemaligen Partners zurückbezahlen, für die Sie nicht unterschrieben haben. Sei es im Rahmen eines Darlehensvertrages oder aber durch die Bereitstellung von Sicherheiten, wie z.B. einer Bürgschaft. Dennoch werden Schulden natürlich berücksichtigt. Sei es bei der Frage, wie viel der andere an Kindes- oder aber auch an Ehegattenunterhalt zahlen kann.
Geld, das während der gemeinsamen/ehelichen Beziehung nicht für das tägliche Leben zur Verfügung stand, weil es zur Tilgung von Darlehen verwendet wurde, ist auch nach einer Trennung nicht vorhanden und kann somit auch nicht verteilt werden.
Ob Sie also für die Schulden Ihres ehemaligen Partners/ehemaligen Partnerin einstehen müssen, muss genau geprüft werden, Auch dabei bin ich Ihnen gerne behilflich.
Checkliste Trennung: Sind Fragen offen geblieben oder benötigen Sie zum Thema Trennung Beratung? Als Fachanwältin für Familienrecht bin ich Ihr richtiger Ansprechpartner. Rufen Sie an unter 0511 – 22 00 53 30 oder schreiben Sie eine E-Mail an info@kellermann-kohlrautz.de.
Quelle: https://kellermann-kohlrautz.de/checkliste-trennung/
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