Martina Kellermann: Rechtsanwältin für Familienrecht

Über mich

Als Fachanwältin für Familienrecht in Hannover berate ich meine Mandanten u. a. zu den Themen Ehevertrag, Unterhalt und Scheidung.

Meine umfassende und vorausschauende Beratung gründet sich auf jahrzehntelange Erfahrung im außergerichtlichen und auch gerichtlichen Bereich.

Durch die Nähe zum Hauptbahnhof und zeitnahe Beratungstermine profitieren Sie von einer guten Erreichbarkeit.

Auf unserer Webseite erfahren Sie mir über mich, meinen Kanzleipartner und unsere Arbeit: http://kellermann-kohlrautz.de/

Donnerstag, 12. Dezember 2019

Die Zugewinngemeinschaft in der Ehe: 5 wichtige Infos im Überblick

Das Thema Zugewinngemeinschaft erlangt bei vielen Ehepartnern erst mit einer Scheidung Beachtung. Spätestens, wenn der Zugewinnausgleich ansteht, wird die Bedeutung der Zugewinngemeinschaft verstanden.

Es kann sich aber lohnen, sich vor einer Eheschließung oder in einer intakten Ehe mit der Zugewinngemeinschaft zu beschäftigen. Das gilt umso mehr, als es zu diesem vom Gesetzgeber vorgesehenen Güterstand auch viele weit verbreitete Annahmen und Missverständnisse gibt, die nicht zutreffend sind. 

Erfahren Sie in diesem Beitrag mehr zur Zugewinngemeinschaft und Ihren Möglichkeiten, eine für Ihre Bedürfnisse passende Güterstandsregelung zu vereinbaren. 

1. Was ist ein Güterstand und was bedeutet Zugewinngemeinschaft?


Wenn zwei Menschen heiraten, stellt sich stets die Frage, ob und welche Vermögensgüter zukünftig in der Ehe und damit auch bei einer Scheidung Ehepartnern gemeinsam zustehen oder jeweils nur einem einzelnen Ehepartner. Diese Vermögenszuordnung wird als Güterstand bezeichnet. Ehepartner können mit den unterschiedlichsten vermögensrechtlichen Voraussetzungen in eine Ehe gehen. 

Wenn die Ehepartner bei Begründung der Ehe keine anderen Vereinbarungen treffen, gilt für sie der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Anders, als es oft wahrgenommen wird, handelt es sich dabei um einen Güterstand der Gütertrennung. Jeder Ehepartner hat sein eigenes Vermögen und verwaltet es selbst.

Einschränkungen in der Verfügungsgewalt über das jeweilige alleinige Vermögen gelten für die Ehepartner nur, wenn sie über ihr Vermögen als Ganzes verfügen möchten. Dazu benötigen sie in der Ehe im Güterstand der Zugewinngemeinschaft die Zustimmung des Ehepartners.

Zwischen 10%-15% des Vermögens - je nach Größe des Gesamtvermögens - müssen bei einer Verfügung bei dem jeweiligen Ehepartner verbleiben, damit seine jeweilige Verfügung zustimmungsfrei erfolgen kann. 

2. Zugewinngemeinschaft und Schulden, Erbe, Vermögen und Wohneigentum

Auch bei der Zugewinngemeinschaft und Schulden gilt, dass diese dem Ehepartner zugerechnet werden, der sie aufgenommen hat. Keinesfalls haftet der eine Ehepartner für die Schulden des anderen, soweit er den Darlehensvertrag nicht mit unterschrieben hat.

Ist ein Ehepartner im Rahmen einer Zugewinngemeinschaft alleiniger Eigentümer einer Immobilie ein Ehepartner allein in einer Zugewinngemeinschaft eine Immobilie, bleibt diese grundsätzlich auch mit Eheschließung sein Alleineigentum. Gleiches gilt für ein Erbe in Zugewinngemeinschaft, das einem Ehepartner allein zufällt. 

Die Zugewinngemeinschaft hindert Ehepartner nicht daran, in der Ehe auch gemeinschaftlich Vermögen zu begründen, etwa durch den gemeinschaftlichen Erwerb einer Immobilie. 

Eine Betrachtung von Vermögenszuwächsen und mögliche Ausgleichszahlungen zwischen Ehepartnern erfolgt in der Zugewinngemeinschaft mit Scheidung. 

3. Der Zugewinnausgleich bei einer Scheidung


Bei Ehepartnern im Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird bei einer Scheidung verglichen, wie die Ehepartner während der Ehezeit ihr Vermögen mehren konnten. In einem spezifischen Berechnungsverfahren, bei denen auch Schulden der einzelnen Ehepartner berücksichtigt werden, wird durch Vergleich des Anfangs- und Endvermögens bei jedem Ehepartner ein aktueller Vermögensstatus bestimmt.

Zeigt sich hier, dass ein Ehepartner sein Vermögen intensiver mehren konnte als der andere, hat der weniger vermögende Ehepartner einen Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehepartner auf den hälftigen Betrag der Differenz zwischen den Vermögensständen. 

Der Zugewinnausgleich ist auch bei einem Todesfall interessant. Stirbt ein Ehepartner einer Zugewinngemeinschaft, steht dem überlebenden Ehegatten ein weiteres Viertel des Erbes als Zugewinnausgleich zu. Dieser Zugewinn bleibt auch frei von Erbschaftssteuer. 

Grundsätzlich kann die Zugewinngemeinschaft also in vielen Fällen einen angemessenen vermögensrechtlichen Interessensausgleich zwischen den Ehepartner schaffen. Passt der gesetzliche Güterstand aber für alle Ehepartner?

4. Die modifizierte Zugewinngemeinschaft


Manche Ehepartner möchten beispielsweise den Zugewinnausgleich auf den Todesfall beschränken und ihn so bei einer Scheidung nicht durchführen. Tatsächlich kann mit einem Ehevertrag die Zugewinngemeinschaft bei Scheidung dahingehend verändert werden. Dafür muss die entsprechende ehevertragliche Regelung notariell beurkundet werden. 

Die modifizierte Zugewinngemeinschaft ist gerade in diesem Fall im Zusammenhang eine gute Möglichkeit, einen Mittelweg zwischen echter Gütertrennung und Zugewinngemeinschaft zu erreichen.

Bei Vereinbarung einer reinen Gütertrennung durch Ehevertrag und damit einer vollständigen Abweichung vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verändert sich die gesetzliche Erbfolge. Der überlebende Ehegatte erbt hier neben Kindern nur ein Viertel des Gesamterbes und erhält keinen steuerfreien Zugewinn. 

5. Gesetzlicher Güterstand Zugewinngemeinschaft oder Ehevertrag mit Gütertrennung?


Obwohl die Zugewinngemeinschaft ein Güterstand der Gütertrennung ist, kommt es bei Scheidung mit dem Zugewinnausgleich zu einem Vermögens- und je nach Sachlage zu einem Zugewinnausgleich. Das kann im Einzelfall von den Ehepartnern nicht gewünscht sein.

Hat beispielsweise einer der Ehegatten ein Unternehmen, sind mit der Berechnung des Zugewinnausgleichs potenziell komplizierte Offenlegungs- und Bewertungsfragen verbunden. In diesen Fällen kann sich eine modifizierte Zugewinngemeinschaft oder eine Gütertrennung mit Ehevertrag empfehlen.

Wichtig ist, das Thema Zugewinngemeinschaft in seiner Bedeutung zu erfassen. Dann ergeben sich mit Blick auf die Zugewinngemeinschaft und Scheidung später keine unangenehmen Überraschungen. Es gibt beim Güterstand eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten. Lassen Sie sich daher rechtsanwaltlich beraten!


Quelle: https://kellermann-kohlrautz.de/zugewinngemeinschaft/

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Dienstag, 26. November 2019

Ehe annullieren: Unter welchen Voraussetzungen ist das möglich?

Wenn zwei Menschen eine Ehe eingehen und nach einer gewissen Zeit feststellen, dass die Verbindung nicht glücklich ist, findet die "normale" Trennung über ein Scheidungsverfahren statt. Es gibt jedoch auch die Möglichkeit, die Ehe annullieren zu lassen - wenn bestimmte Voraussetzungen zutreffen.


Informieren Sie sich in diesem Beitrag über die rechtlichen Grundlagen und nehmen Sie bei Bedarf anwaltlichen Rat in Anspruch.

Ich unterstütze Sie gern und bin bei allen Fragen rund um die Annullierung einer Ehe an Ihrer Seite! 

1. Kann man eine Ehe annullieren lassen?


Zunächst ein paar Worte zum Begriff: Die Bezeichnung "Ehe annullieren" ist umgangssprachlich. Der Gesetzgeber spricht dagegen von einer Aufhebung der Ehe. Die Auflösungsgründe sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), § 1314, genau definiert.

Nicht zutreffend ist auch die Bezeichnung "Ehenichtigkeit", denn dabei handelt es sich um die Auflösung einer Ehe nach kirchlichem Recht. 

Wir bleiben der Einfachheit halber bei dem Terminus der Eheannullierung. Im landläufigen Sinne handelt es sich dabei um die Auflösung der Ehe nach einer kurzen Ehedauer.

2. Zutreffende Gründe für eine Aufhebung der Ehe


  • Einer oder beide Partner ist/sind bei der Heirat nicht zurechnungsfähig. 
  • Beide Partner sind nicht volljährig. 
  • Einer der Eheleute ist nicht volljährig und es gibt keine Ausnahmegenehmigung, dass die Ehe für diese Person ab dem 16. Lebensjahr möglich ist. 
  • Einer oder beide Partner ist/sind nicht geschäftsfähig. 
  • Einer der beiden Ehepartner ist schon mit einer anderen Person verheiratet oder es besteht eine eingetragene Lebenspartnerschaft. 
  • Die beiden Partner sind in gerader Linie miteinander verwandt oder Geschwister. 
  • Die erforderlichen Erklärungen bei der Eheschließung wurden nicht persönlich abgegeben. 

Wenn einer dieser Gründe bekannt ist, dann handelt es sich um eine ungültige Eheschließung. Die Ehe kann (oder muss) sofort wieder aufgehoben werden. In der standesamtlichen Praxis kommen solche Fälle sehr selten vor. Bereits bei der Bestellung des Aufgebot achtet der Standesbeamte darauf, dass alle erforderlichen Voraussetzungen für eine Heirat erfüllt werden. 

Das Ehepaar muss für die Aufhebung einen Antrag an das Familiengericht stellen. Ich biete Ihnen in einem solchen Fall fachkundige anwaltliche Hilfe.

Weitere Aufhebungsgründe


Außer den vorgenannten Aufhebungsgründen gibt es noch andere Gründe, mit denen eine Ehe nachträglich annulliert werden kann. 

  • Ein Ehepartner befindet sich während der Eheschließung in einem Zustand der Bewusstlosigkeit, oder seine Geistestätigkeit ist gestört. Ein solcher Zustand kann etwa durch Alkohol- oder Drogenkonsum verursacht werden. 
  • Einer der beiden Partner weiß nicht, dass es sich um eine Eheschließung handelt. Es geht in diesem Fall meist um fehlende Sprachkenntnisse. 
  • Ein Ehegatte wurde arglistig getäuscht. Es geht nicht um die Täuschung hinsichtlich der Vermögensverhältnisse (Stichwort Heiratsschwindel), sondern um andere Täuschungen. Wenn er (oder sie) nicht getäuscht worden wäre, wäre die Ehe nicht zustande gekommen. Infrage kommt zum Beispiel das Verschweigen bestimmter ansteckender Krankheiten wie eine HIV-Infektion. Eine bekannte, arglistig verschwiegene Impotenz ist ein Grund, aber auch das Verschweigen einer früheren Ehe oder die Existenz von leiblichen Kindern. Man muss davon ausgehen, dass der getäuschte Partner andernfalls von einer Heirat abgesehen hätte. 
  • Die Ehe kann annulliert werden, wenn ein Ehepartner durch eine Drohung zur Heirat gezwungen wird. 
  • Eine Annullierung ist möglich, wenn beide Partner von vornherein die ehelichen Verpflichtungen ausschließen. Das betrifft hauptsächlich Scheinehen, die wegen der Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis eingegangen werden. 

Es ist bei diesen Aufhebungsgründen meist schwierig, einen tatsächlichen Nachweis zu führen. Die beiden Gründe, die am ehesten zur Annullierung führen, sind die Täuschung über eherelevante Umstände und die Scheinehe.

3. Eheannullierung oder ordungsgemäße Scheidung?


In manchen Fällen stellen beide Partner schon kurze Zeit nach der Eheschließung fest, dass die Heirat ein Fehler war. Dieses Ansinnen ist zwar in manchen Fällen verständlich, reicht aber als Begründung meistens nicht aus.

Der bessere Weg in diesem Fall ist eine ordnungsgemäße Scheidung.

4. Was müssen Sie tun, wenn Sie Ihre Ehe aufheben lassen möchten? 


Sie stellen fest, dass bei Ihnen ein Aufhebungsgrund vorliegt? Dann ist ein Antrag an das Familiengericht erforderlich. Wenn es sich um eine Scheinehe handelt, wird die Ausländerbehörde aktiv. 

5. Wie lange haben Sie Zeit, um die Annullierung der Ehe zu beantragen?


Entscheidend ist der Aufhebungsgrund. Sobald Sie wissen, dass Sie getäuscht wurden, haben Sie ein Jahr Zeit. Bei einer vorliegenden Drohung, mit der Sie zur Heirat gezwungen wurden, beträgt die Frist drei Jahre. 

6. Was kostet es, eine Ehe annullieren zu lassen? 


Die Ermittlungen und Beweisaufnahmen sind meist sehr umfangreich, brauchen viel Zeit und können hohe Kosten verursachen. Pauschalangaben sind schwierig, da jeder Fall individuell eingestuft wird. In der Regel ist jedoch eine Scheidung unter Einhaltung des Trennungsjahres kostengünstiger und auch schneller. 

Ich bin für weitere Fragen und Beratungen jederzeit für Sie da! Wenden Sie sich vertrauensvoll an unsere Kanzlei. Wir besprechen in Ruhe die Vorgehensweise und finden mit Ihnen gemeinsam die richtige Lösung!


Quelle: https://kellermann-kohlrautz.de/ehe-annullieren/

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Dienstag, 22. Oktober 2019

Umgangsrecht: Die Antworten auf die 6 wichtigsten Fragen

Haben sich die Kindeseltern darüber geeinigt, bei wem das Kind nach der Trennung leben soll, stellt sich häufig auch die Frage, ob und wie oft das Kind den anderen Elternteil sieht. Das Umgangsrecht genießt Verfassungsrang, hat also einen hohen Stellenwert. Es kann nicht so ohne weiteres ausgeschlossen werden. Das gilt selbst dann, wenn die Eltern zerstritten sind.


Allerdings muss jede Entscheidung im Umgangsrecht am Kindeswohl ausgerichtet sein. 

Das Umgangsrecht ist grundsätzlich vom Alter des Kindes unabhängig, es steht auch dem Elternteil eines Säuglings oder Kleinkindes zu. Vorgebeugt werden soll in jedem Fall einer Entfremdung des Kindes mit dem getrenntlebenden Elternteil. 

In diesem Beitrag finden Sie die Antworten auf die 6 häufigsten Fragen zum Thema Umgangsrecht.

1. Warum soll Umgang stattfinden?


Klarzustellen ist aber auch, dass es nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht zum Umgang gibt. Auf das Besuchsrecht kann daher nicht durch Elternvereinbarung wirksam verzichtet werden. Hintergrund ist, dass das Kind ein selbstständig ausgestaltetes Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen hat. Die Eltern sind aus diesem Grund verpflichtet, zur Verwirklichung dieses Rechts beizutragen.

Der betreuende Elternteil hat grundsätzlich die Aufgabe, die Bindungen des Kindes zum anderen Elternteil zu berücksichtigen und zu fördern. Beiden Elternteilen muss klar sein, dass es bei der Umsetzung des Umgangsrechtes um die Befriedigung eines elementaren Bedürfnisses des Kindes geht.

Aufgabe des betreuenden Elternteils ist es dabei, durch elterliche Autorität und geeignete erzieherische Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass Umgangskontakte stattfinden.

Ein bloßes „ich habe heute keine Lust“ des Kindes ist nicht ausreichend, um einen vereinbarten Umgangskontakt abzusagen. Die Rechtsprechung nimmt die Vereitelung des Umgangsrechts allein aufgrund fehlender Mitwirkung eines Elternteils nicht hin. Eine gerichtlich getroffene Umgangsregelung kann vollstreckt werden. Gibt es dauerhaft Streit zwischen den Eltern über den Umgang, kann das Gericht einen Umgangspfleger bestellen.

Ist die Weigerung, dem anderen Elternteil einen Umgang zu gewähren, nachhaltig, kann das vom Gericht auch als fehlende Bindungstoleranz gewertet werden mit dem Ergebnis, dass evtl. auch die Erziehungseignung des betreuenden Elternteils in Frage gestellt wird. Letztendlich kommt sogar eine Abänderung der Sorgerechtsregelung zugunsten des nicht betreuenden Elternteils in Betracht. 

2. Wird Ihnen Umgang verwehrt?


Wird Ihnen also der Umgang mit Ihrem Kind vom betreuenden Elternteil verwehrt, rufen Sie mich an -wir erarbeiten dann eine Strategie, wie Sie Ihr Kind schnellstmöglich wiedersehen. Oftmals gibt es auch Streitigkeiten zwischen den getrenntlebenden Eltern anlässlich der Übergabe der Kinder zum Umgang bzw. bei der Rückkehr des Kindes vom Umgang.

Dabei sollten Sie bedenken, dass Eltern für Ihre Kinder eine Vorbildfunktion haben, dass also das Verhalten bei diesen Übergaben zumindest den üblichen Umgangsformen entsprechen sollte. Vermeiden Sie es, im „Paar-Konflikt“ stecken zu bleiben. 

Das Kind muss das Gefühl haben, dass Sie den Blick auf das Kind und seine Bedürfnisse richten. Es ist für Ihr Kind unerträglich, wenn ihm das Gefühl vermittelt wird, der andere Elternteil ist ein „Feind“. 

3. Haben Sie eine feste Umgangsregelung? 


Wichtig für alle Beteiligte bei Streitigkeiten im Umgang mit dem Kind ist es, eine verlässliche Regelung zu finden, wann sich das Kind bei welchem Elternteil aufhält. Fehlt es bislang an einer solchen Vereinbarung, bin ich Ihnen gerne behilflich, eine solche zu erarbeiten. 

4. Wie häufig soll es Umgang geben?


Die Häufigkeit und Dauer des Umgangs richtet sich nach den Lebensumständen der Eltern, natürlich aber auch nach dem Alter des Kindes. So kann ein Säugling, der noch gestillt wird, nicht über das Wochenende beim Kindesvater bleiben.

Je jünger das Kind ist, umso häufiger -aber auch kürzer- sollten die Umgangskontakte sein, da ein Kleinkind ein anderes Zeitempfinden hat als ein Erwachsener.

Für Ihr Kind sind zwei Wochen ein unüberschaubarer Zeitraum, sodass es Sinn macht, kürzere Intervalle zu wählen, solange die Kinder noch klein sind. 

Gern erarbeiten wir für Sie Vorschläge, wie ein Umgangsrecht in Ihrer konkreten persönlichen Situation ausgestaltet sein könnte. Ist der betreuende Elternteil nicht zu einer einvernehmlichen Regelung bereit, stelle ich auch gerne die Anträge beim Familiengericht für Sie, selbstverständlich sind die Anträge angepasst auf Ihre und die Situation der Kinder.  

5. Wer hat ein Umgangsrecht? 


Ein Umgangsrecht haben leibliche Eltern, im Übrigen aber auch Großeltern, Geschwister und andere Personen, die bis zur Trennung der Eltern mit dem Kind regelmäßig Kontakt hatten. Lebt das Kind z. B. in einer Pflegefamilie, so ist auch diese verpflichtet, den Kontakt des Kindes zu seinen Eltern zu unterstützen. 

Nur soweit es das Kindeswohl erfordert, kommen Einschränkungen oder -in Ausnahmefällen- auch der Ausschluss des Umgangs in Betracht.

6. Kann ich im Rahmen des Umgangsrechtes auch das Wechselmodell vereinbaren?


Entscheiden sich die Eltern für das Wechselmodell, wechseln die Kinder in bestimmten Abständen vom Haushalt des einen Elternteiles (z.B. Kindesmutter) in den anderen Haushalt (Kindesvater), sie werden dort jeweils vollumfänglich betreut und versorgt. Üblicherweise wird, sofern die Lebensumstände das zulassen, ein Wechsel von einem Haushalt in den anderen wöchentlich vorgenommen.
Ein solches Modell setzt aber zum Wohle der Kinder voraus, dass die Eltern in der Lage sind, Absprachen für die Kinder zu treffen. Inwieweit bei Ihnen diese Voraussetzungen gegeben sind, können wir gerne in einem Erstberatungsgespräch klären.
Sollte der andere Elternteil nicht mit einem Wechselmodell einverstanden sein, kann dies nach neuerer Rechtsprechung auch gegen den Willen des anderen Elternteils durchgesetzt werden, wenn dies tatsächlich dem Kindeswohl entspricht. Das ist jeweils eine Frage des Einzelfalles und kann durch mich geprüft werden.
In jedem Fall sind im Rahmen der erforderlichen Kindeswohlprüfung die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens einzustellen.
Je älter ein Kind ist, umso beachtlicher ist im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens sein Wille. Kleinere Kinder können oftmals die Konsequenzen eines Wechselmodells nicht ausreichend überblicken, ihr Wille wird daher nicht ausschlaggebend sein, sofern die anderen eben genannten Umstände gegen ein Wechselmodell sprechen.
Kinder wollen häufig keinem Elternteil wehtun, sie haben ein hohes Gerechtigkeitsempfinden. Aus diesem Grund wird das Gericht im Falle eines Antrages sehr genau überprüfen, wie die Umstände sind, unter denen die Kinder bislang gelebt haben und zukünftig leben sollen. Bei der Darstellung dieser Umstände bin ich Ihnen gerne behilflich.
Haben Sie weitere Fragen zum Thema Umgangsrecht oder benötigen eine rechtliche Beratung? Dann rufen Sie uns an unter 0511 - 22 00 53 30 oder schreiben Sie eine E-Mail an info@kellermann-kohlrautz.de.

Quelle: https://kellermann-kohlrautz.de/umgangsrecht/

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Montag, 29. Juli 2019

Checkliste Trennung – Die 5 häufigsten Fragen und Antworten zum Thema

In diesem Beitrag habe ich die 5 häufigsten Fragen und Antworten zum Thema Checkliste Trennung zusammengestellt. Was passiert mit der Wohnung oder dem Haus? Wechsle ich die Türschlösser aus oder wer bekommt das Sofa oder das Auto?


Auch wenn man besonders in der ersten Phase der Verliebtheit nicht darüber nachdenken möchte, hält nicht jede Liebe ewig. Kommt es zur Trennung einer Beziehung, eröffnen sich den beteiligten Parteien häufig Fragen, die sich nicht immer ohne Hilfe von außen klären lassen.

Als Fachanwältin für Familienrecht bin ich gerne für Sie da, wenn Fragen offen bleiben oder wenn Sie Unterstützung vor oder nach einer Trennung suchen.

1. Trennung gemeinsame Wohnung – Wer zieht aus?

Wenn Paare sich trennen, stellt sich eigentlich unmittelbar die Frage, wer aus der gemeinsamen Wohnung oder dem Haus ausziehen soll. Die Antwort hängt von mehreren Faktoren ab:

a) Trennung Mietvertrag

Haben Sie die Wohnung oder das Haus gemietet, endet der Mietvertrag nicht automatisch mit dem Ende der Beziehung. Wurde der Mietvertrag nur von einer der beiden Personen abgeschlossen, bleibt diese Person auch weiter alleiniger Mieter der Wohnung. Er oder sie hat dann grundsätzlich das Recht, in der Wohnung zu bleiben, ohne dass automatisch und sofort verlangt werden könnte, dass der andere auszieht.
Hier müssen gewisse Regeln eingehalten werden, die auch von den Umständen des Einzelfalles abhängen. Insbesondere von der Frage, ob aus der Beziehung gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, die ebenfalls in der Wohnung leben.
Wenn Sie sich darüber einigen, wer in der Wohnung bleibt, muss in jedem Fall darauf geachtet werden, dass die Person, die auszieht, nicht mehr im Mietvertrag steht. Sei es, dass sie von Anfang an nicht Mieter war, sei es, dass man sich darum kümmert, dass sie aus dem Mietvertrag entlassen wird. Dabei bin ich Ihnen gerne behilflich.
Haben Sie gemeinsam einen Mietvertrag als Hauptmieter geschlossen, muss ebenfalls dafür gesorgt werden, dass die Partei, die auszieht, aus dem Mietverhältnis entlassen wird. Anderenfalls besteht gegenüber dem Vermieter weiterhin eine gesamtschuldnerische Haftung. Sie wohnen also nicht mehr in der Wohnung, haften aber weiter für die Pflichten aus dem Mietverhältnis, also Zahlung des Mietzinses, Durchführung von Schönheitsreparaturen etc.
Zu klären ist in diesem Zusammenhang auch, ob Sie Hartz-IV-Leistungen beziehen: Dann werden die Leistungen der Wohnung nur für eine bestimmte Übergangszeit weiter gewährt, wenn die Wohnung durch den Auszug des Partners zu groß ist. Auch hier müssen Sie sich kümmern, anderenfalls kann es passieren, dass Leistungen gekürzt werden.

b) Trennung Haus oder Eigentumswohnung

Sind Sie Eigentümer oder Eigentümerin der Wohnung bzw. des Hauses, in dem Sie während der Beziehung gelebt haben, muss auch hier zunächst einmal geklärt werden, ob Sie gemeinsam mit dem Partner Eigentümer oder Eigentümerin sind. Stehen Sie nicht mit im Grundbuch, heißt das allerdings auch nicht, dass Sie sofort nach der Trennung ausziehen müssen. Auch hier gelten, wie bei Mietern, bestimmte Regeln, die einzuhalten sind.
Können Sie sich über die Nutzung der Immobilie einigen, sollten Sie diese Einigung schriftlich festhalten. Auch wenn die Benutzungsregelung nur vorläufig ist. Können Sie sich nicht einigen, kann man ein sog. Wohnungszuweisungsverfahren führen. Welche Voraussetzungen hierfür vorliegen müssen, erläutere ich Ihnen gerne.

2. Darf ich die Türschlösser nach der Trennung auswechseln?

Solange der Partner, von dem Sie sich getrennt haben, noch in der Wohnung wohnt, dürfen Schlösser nicht ausgewechselt werden. Das gilt auch, wenn der Partner oder die Partnerin vorübergehend z.B. zu einem Freund/einer Freundin gezogen ist. Erst wenn eindeutig klar ist, dass die Wohnung verlassen wurde, dürfen die Schlösser auch gewechselt werden.
Wenn Sie befürchten, dass in der Zwischenzeit Hausrat ohne Absprache entfernt wird, sprechen Sie mich an, wir können dann die weitere Vorgehensweise besprechen.
Gleiches gilt für den Fall, dass Sie nach der Trennung Gewalt durch Ihren ehemaligen Partner oder Ihre Partnerin befürchten. Auch hier gibt es andere Lösungen als den Austausch der Türschlösser.

3. Checkliste Trennung: Wie wird der Hausrat aufgeteilt?

Wenn feststeht, dass die Trennung auch räumlich durchgeführt werden soll, muss eine Einigung darüber stattfinden, wer von beiden welche Hausratsgegenstände erhält.
Grundsätzlich gilt: Jeder behält erst einmal das, was er auch mit in die Beziehung/Ehe eingebracht hat. Bei diesen Gegenständen handelt es sich nicht um gemeinsamen Hausrat. Eine Teilung muss dementsprechend auch nicht vorgenommen werden.
Wurde Hausrat gemeinsam angeschafft, müssen Sie sich überlegen, wie er sinnvoll aufgeteilt werden kann. Sind z. B. zwei Fernseher oder Computer vorhanden, können diese ggf. relativ einfach aufgeteilt werden. Auch Tische oder Stühle sind in der Regel nicht nur einfach vorhanden, sodass hier nur eine Einigung dahingehend stattfinden muss, wer welchen Gegenstand nimmt.
Bei größeren Möbelstücken sollte überlegt werden, ob z.B. die Küche in eine neue Wohnung hineinpasst. Auch Geschirr kann in der Regel problemlos geteilt werden.
Generell gilt: Es gibt keine grundsätzliche Pflicht, den verbliebenen gemeinsamen Hausrat durch eine„Abfindungszahlung“ zu entschädigen. Sind gemeinsame Kinder vorhanden, sollte ein Kriterium bei der Hauratsteilung auf jeden Fall sein, was dem- oder derjenigen, die die Kinder überwiegend betreut, in jedem Fall für die Kinder an Möbeln verbleiben muss.

4. Wer behält das Auto?

Wurde ein Pkw gemeinsam angeschafft und vom Familieneinkommen gezahlt, muss zunächst einmal geklärt werden, wozu Sie den Pkw genutzt haben. Stand er allen Familienmitgliedern als „Familienkutsche“ z.B. für Fahrten zur Schule, zumEinkauf, zur Arbeit, für Urlaubsfahrten etc. zur Verfügung, so handelt es sich um Hausrat und unterliegt dementsprechend auch der Hauratsteilung.
Behält also eine Seite den Pkw, muss in irgendeiner Form hierfür ein Ausgleich geschaffen werden. Andererseits darf auch nicht außer Acht gelassen werden, wer von Ihnen das Auto dringender für die Bewältigung des Alltages braucht. Wenn der Arbeitsplatz nur mit dem Pkw erreicht werden kann, ist es sinnvoll, dass der Pkw bei demjenigen bleibt, der ihn auch bislang für die Fahrten zur Arbeit genutzt hat. Schließlich wird hiermit ja oftmals auch das Familieneinkommen erzielt.
Stand der Pkw auch bisher für Fahrten zur Arbeit nicht zur Verfügung, weil diese gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden können, benötigt aber auf der anderen Seite der betreuende Elternteil den Pkw für den Alltag der Kinder. So ergibt es Sinn, dass der Pkw auch dort verbleibt. In jedem Fall wird sich die Frage der Nutzung des Pkw auf möglicherweise bestehende Unterhaltspflichten auswirken, sofern noch Raten für das Auto zu zahlen sind.

5. Checkliste Trennung: Wer haftet für die Schulden?

Die gute Nachricht: Sie müssen keine Darlehensverbindlichkeiten Ihres ehemaligen Partners zurückbezahlen, für die Sie nicht unterschrieben haben. Sei es im Rahmen eines Darlehensvertrages oder aber durch die Bereitstellung von Sicherheiten, wie z.B. einer Bürgschaft. Dennoch werden Schulden natürlich berücksichtigt. Sei es bei der Frage, wie viel der andere an Kindes- oder aber auch an Ehegattenunterhalt zahlen kann.
Geld, das während der gemeinsamen/ehelichen Beziehung nicht für das tägliche Leben zur Verfügung stand, weil es zur Tilgung von Darlehen verwendet wurde, ist auch nach einer Trennung nicht vorhanden und kann somit auch nicht verteilt werden.
Ob Sie also für die Schulden Ihres ehemaligen Partners/ehemaligen Partnerin einstehen müssen, muss genau geprüft werden, Auch dabei bin ich Ihnen gerne behilflich.
Checkliste Trennung: Sind Fragen offen geblieben oder benötigen Sie zum Thema Trennung Beratung? Als Fachanwältin für Familienrecht bin ich Ihr richtiger Ansprechpartner. Rufen Sie an unter 0511 – 22 00 53 30 oder schreiben Sie eine E-Mail an info@kellermann-kohlrautz.de.

Quelle: https://kellermann-kohlrautz.de/checkliste-trennung/

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Das Thema Zugewinngemeinschaft erlangt bei vielen Ehepartnern erst mit einer Scheidung Beachtung. Spätestens, wenn der Zugewinnausgleich ans...